Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Elektroanlagen Seifriedsberger & Gruber GmbH

A. Regelungen für alle Vertragstypen

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und sind für den Inhalt abgeschlossener Kauf-, Werk-, Miet- und Dienstleistungsverträge sowie gemischter Verträge allein maßgebend.
(2) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.

(3) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Mietgeräte oder Werkleistungen durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen. Soweit der Kunde eine natürliche Person ist, der keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann und damit Verbraucher gemäß § 13 BGB ist,
erfolgt der Abschluss eines Mietvertrages ausschließlich bei körperlicher Anwesenheit des Kunden in unseren Räumen.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Sache und/oder eines Werks erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Sache oder das bestellte Werk entgegennehmen und abnehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Wird die Leistung durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Entgegennahme oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
(3) Bestellt der Verbraucher auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Sofern der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den Geschäftsbedingungen per E-Mail übermittelt.

§ 3 Preise und Zahlungen
(1) Die einem Unternehmer angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Übergabe der Kauf- oder Mietsache oder der Abnahme des Werks gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab unserem Betrieb oder unserem Auslieferungslager ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) und sonstige Aufwendungen, Abgaben und Zölle gehen zu Lasten des Unternehmers. Die einem Verbraucher angebotenen Preise sind Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 Preisangaben- VO, jedoch ohne Liefer- und Versandkosten und ohne Montage. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
(2) Bei der Vermietung von Waren richtet sich der Mietzins nach unseren allgemeinen Mietpreislisten in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Bei der Erbringung von Dienstleistungen richtet sich das Entgelt nach unserer allgemeinen Stundensatzliste in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Unsere Rechnungen sind, soweit nicht Reparaturen betroffen sind, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.
(5) Die Ausgabe von Reparaturen und der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt bei Abholung nur gegen Barzahlung. Bei Versand von reparierten Waren wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandspesen und Verpackungskosten grundsätzlich per Nachnahme erhoben.
(6) Sofern eine Vermietung über die Zeitdauer eines Monats hinaus vereinbart wurde, ist der Mietzins jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats fällig und vom Kunden ohne jeden Abzug spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats auf das von uns angegebene Konto zu zahlen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes.
(7) Gerät der Unternehmer in Zahlungsverzug, ist er zur Leistung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(8) Gerät der Verbraucher in Zahlungsverzug, ist er zur Leistung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
(9) Wechsel können nur mit unserer vorherigen Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
(10) Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns angemessenen Sicherheit
abwenden.
(11) Die in Absatz 10 genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über den Betrieb des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Betrieb des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des
Vermögens des Kunden durchgeführt werden.
(12) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(13) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

§ 4 Leistungszeit
(1) Von uns zugesagte Leistungstermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt
der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Die Leistungsfrist ist
auch eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lager verlassen hat
oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der
Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behalten wir uns vor, diese zu stornieren.
Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Kunde aus der verzögerten oder
unterbliebenen Leistung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des
Kunden voraus.
(2) Teilleistungen sind zulässig, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die Teilleistung ohne
jedes Interesse für ihn ist.
(3) Werden wir an der Einhaltung der Leistungsfrist durch unvorhergesehene, außerhalb
unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich
die Leistungsfrist angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern
nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften,
Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder
bei einem unserer Vor- oder Zulieferanten eintreten. Im Falle der Verschiebung des Lieferoder
Leistungstermins ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns
eine angemessene Nachfrist zur Leistung stellt. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder
Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(4) Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Nichteinhaltung eines Leistungstermins oder
Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden im Falle des Verzugs, jedoch erst nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Leistungen zu, die bei
Fristablauf nicht abholungsbereit oder versandbereit gemeldet sind. Weitergehende
Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung oder wegen
Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind
ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die
Verzugsentschädigung beträgt für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede
volle Woche Verspätung maximal ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Wertes des
Gesamtwerks.

VERALTET
§ 5 Widerrufs- und Rückgaberecht von Verbrauchern bei
Fernabsatzverträgen
(1) Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher das Recht, seine auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber uns zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der
Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu
EURO 40 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der
bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über EURO 40 hat der Verbraucher die Kosten
der Rücksendung nicht zu tragen.
(3) Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher
darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die
reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“
verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
(4) Die Kosten der Rücksendung von Waren trägt der Verbraucher, es sei denn, die
gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Den Nachweis der Rücksendung hat der
Verbraucher zu erbringen.
(5) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom
Verbraucher entwickelt worden sind.
§ 6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Soweit für die Leistungserbringung Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde uns
die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede
notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde
die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Kunde ist für die angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße
Nutzung der in dem Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich.
Insbesondere hat der Kunde einen besenreinen Zustand der Räume und das Vorhandensein
der erforderlichen Einrichtungen, Verkabelungen und Nischen zu gewährleisten. Vor Arbeiten
an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten
selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.
§ 7 Versand, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands mit der Zustellung der
Bereitstellungsanzeige, mit der Übergabe, mit der Auslieferung des Leistungsgegenstandes an
den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Unternehmer über, zu dem
der Leistungsgegenstand unser Auslieferungslager verlässt, je nachdem, welches Ereignis
früher eintritt. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über; jedoch
ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Unternehmers die Versicherungen zu
bewirken, die dieser verlangt.
(4) Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands bei einem Kauf erst mit der Übergabe
und bei einer Werkbestellung erst mit der Abnahme des Werks auf den Verbraucher über.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, den versandfertigen Leistungsgegenstand abzunehmen. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
§ 8 Reparaturservice
Gegenstände, die uns außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder
zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und
transportsicher verpackt sein. Bei Nichtausführung der Reparatur werden die Kosten eines auf
Wunsch des Kunden erstellten Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt.
§ 9 Leistung von Software
(1) Soweit wir an den Kunden eine Software leisten, erhält der Kunde nur das nicht
ausschließliche Recht, diese Software in dem genau definierten Rahmen befristet zu nutzen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu
vervielfältigen, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben, zu
veröffentlichen, zu speichern, oder sonst zu verändern oder über den vertraglich definierten
Rahmen hinaus zu nutzen und zu verwerten.
(2) Zur Ausübung seiner Nutzungsrechte erhält der Kunde folgende Sachen:
– Computerprogramm in Objektversion auf einem Datenträger (Diskette/CD-ROM/via Internet)
– Programmbeschreibung
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistung eines Quellcode.
(3) Wir gehen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass ein
vertragsgemäßer Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt.
(4) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte
Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
(5) Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, haben wir unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden die Wahl, ob wir die Lizenz
erwerben, die Software ändern oder austauschen.
§ 10 Gewährleistung bei Kauf oder Werkleistungen
(1) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist der Käufer Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung unserer wirtschaftlichen
Interessen zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise geregelt:
Bei Produkten im Wert unter EURO 100 kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung
verlangen. Übersteigt der Wert der Ware EURO 100, steht uns binnen angemessener Zeit
zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von
20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nachbesserung
durch Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Den Unternehmer betrifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und
Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen.
Versäumt der Unternehmer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die
gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht
erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls
gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils
schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im übrigen gelten §§
377 f. HGB entsprechend.
(6) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu
dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel
schriftlich informieren. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung
bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die
Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht
bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft
den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf
der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten
Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
(7) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des
Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben.
(8) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei
gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer und Verbraucher ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht
rechtzeitig gemäß Ziff. 4 angezeigt hat.
(9) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
(10) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel
der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(11) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
(12) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben
davon unberührt.
(13) Reparaturen, die während der Gewährleistungsfrist ausgeführt werden, führen
grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
(14) Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche von Unternehmern ist, dass der
fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Unternehmer
besichtigt und überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch, in einer ordnungsgemäßen
sicheren Verpackung, frachtfrei und auf Gefahr des Unternehmers, an uns oder an einen von
uns bezeichneten Reparaturbetrieb versandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über.
(15) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter vorgenommene Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
ausgeschlossen.
(16) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 11 Gewährleistung für Software und damit verbundene Hardware
(1) Die gelieferte Software wird nach bestem Wissen und Gewissen mit der erforderlichen
Gründlichkeit entsprechend der Anforderungen im Pflichtenheft erstellt und bearbeitet. Da
Softwarefehler jedoch niemals vollständig ausgeschlossen werden können, übernehmen wir
keine Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Software. Gewährleistung für
die Sicherheit eines Internetzugangs wird nicht eingeräumt. Soweit für Büroräume
ungewöhnliche Umweltbedingungen im Bereich der Temperatur, Luftfeuchtigkeit,
Bodenerschütterungen und Strahlungsverhältnisse die Funktionsfähigkeit einer gelieferten
EDV-Anlage und/oder Software ungünstig beeinflussen, haben wir dies nicht zu vertreten.
(2) Der Kunde benachrichtigt uns über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den
Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Dazu sammelt er die erforderlichen
Unterlagen wie zum Beispiel über die gespeicherten Daten, die Eingabe- und Ausgabedaten
sowie Zwischen- und Testergebnisse.
(3) Wir führen eine Online-Diagnose durch und versuchen, den Mangel auf diesem Wege zu
beseitigen. Gelingt das nicht, führen wir die erforderlichen Arbeiten durch unsere Mitarbeiter
vor Ort durch.
(4) Beheben wir den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach der Mängelanzeige, kann der Besteller schriftlich eine
Nachfrist setzen und androhen, bei Nichtbeseitigung des Mangels, vom Vertrag
zurückzutreten.
(5) Soweit sich herausstellt, dass der vom Besteller gerügte Mangel nicht vorlag, können wir
die als Gewährleistung erbrachten Leistungen nach unseren üblichen Vergütungssätzen
abrechnen.
(6) Soweit die Rechte Dritter nicht ausgeräumt werden, berechtigt das den Kunden zur
Wandlung oder Minderung.
(7) Erklärt der Kunde Wandlung, berechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen
Nutzungen aus dem Gebrauch, den er für den Besteller bei ordnungsgemäßer Erfüllung
gehabt hätte. Der Wert ist der Teil der Gegenleistung, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu
möglicher Benutzungszeit entspricht. Der Nutzungsersatz wird nicht verzinst. Der
Unternehmer ersetzt dem Besteller dann auch nutzlosen Aufwand wie zum Beispiel
Arbeitsaufwand der eigenen Mitarbeiter. Der Besteller gibt die erhaltenen Unterlagen zurück
und löscht sämtliche Kopien.
(8) Verändert der Kunde die Anwendungssoftware so führt dies zu einem Ausschluss der
Gewährleistung.
(9) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übermittlung der Software.
Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übermittlung der Software.
§ 12 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art des Leistungsgegenstands vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des
Lebens.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr
ab Annahme des Leistungsgegenstands. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
(4) Wir haften nicht für Mängel, die auf Fehler im Pflichtenheft, fehlerhafte Informationen,
Unterlagen oder Materialien des Bestellers zurückgehen.
(5) Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen,
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(6) Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
der Kunde seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem
Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
unser Geschäftssitz in Dachau mit der Maßgabe vereinbart, dass wir auch berechtigt sind,
am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten
im Urkunds-, Wechsel-, oder Scheckprozess, gleichgültig, welcher Zahlungsort sich aus dem
Wechsel oder Scheck ergibt.
(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm
erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen
Zwecke verwenden.
(5) Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die
Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
Stand 19.10.2007
B. Besondere zusätzliche Regelungen bei Vermietung
§ 14 Nutzung der Mietsache
(1) Der Mieter ist nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der in dem Mietvertrag
bezeichneten Sachen berechtigt und zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Der
Mietschein, der Bestandteil des Mietvertrages ist, spezifiziert mit Angaben über Gerätetyp,
Mietdauer, Mietzins und Versicherungswert die Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, nach
Erhalt des Mietsache und vor Benutzung, diese auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu
prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu dem vereinbarten Zweck zu
gebrauchen, sie auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, sie in
jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen und für eine sach- und fachgerechte
Wartung und Pflege Sorge zu tragen. Betriebs- und Unterhaltungskosten einschließlich der
Kosten erforderlicher Reparaturen und Ersatzteile gehen zu Lasten des Mieters. Eine
Beschädigung ist uns sofort anzuzeigen. Mit Inbetriebnahme der Mietsache erkennt der Kunde
an, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe oder der Anlieferung in
ordnungsgemäßem Zustand gewesen ist. Der Mieter ist verpflichtet, alle behördlichen und
sonstigen Erlaubnisse, die für die Nutzung der Mietsache erforderlich sind, auf seine Kosten
zu beschaffen und aufrechtzuerhalten. Er hat alle Gesetze, Verordnungen sowie Vorschriften
und Empfehlungen des Herstellers und des Lieferanten, die sich auf die Mietsache oder ihre
Nutzung beziehen, zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Reparaturen
an der Mietsache durchzuführen oder zu versuchen.
(2) Sofern ein Mangel an der Mietsache auftreten sollte, ist dieser uns unverzüglich
anzuzeigen. Der Mieter wird für die notwendige Reparatur während der normalen Arbeitszeit
sorgen.
(3) Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache zu verpfänden, zu beleihen oder in irgendeiner
Form Dritten zu überlassen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, die Mietsache ohne
unsere vorherige Zustimmung unter zu vermieten. Eine Verweigerung der Zustimmung
berechtigt den Mieter nicht, sich vom Vertrag zu lösen. Der Mieter hat für die Zeit der Miete
eine ausreichende Versicherung abzuschließen, welche die Mietsache gegen jegliche
erdenkliche Gefahren absichert. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen, wenn
die Mietsache untergeht oder Pfändungsmaßnahmen in der Mietsache ausgebracht werden.
Soweit der Mieter den Untergang und die Beschädigung der Mietsache verschuldet hat oder
Pfändungsmaßnahmen gegen die Mietsache ausgebracht werden, schuldet er uns neben dem
Schadensersatz für den Verlust der Mietsache gemäß § 18 Abs. 1, 15 % des Tagesmietzinses
für den Bearbeitungsaufwand, soweit der Mieter nicht den Nachweis erbringt, ein zusätzlicher
Bearbeitungsaufwand sei nicht entstanden oder geringer zu bewerten.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm
zumutbare zu tun, um eine Behebung der Störung herbeizuführen und jeden eventuellen
Schaden gering zu halten.
§ 15 Transportkosten und Versicherung beim Mietvertrag
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei uns abzuholen und nach Beendigung des
Mietverhältnisses wieder an uns zu liefern. Nur soweit dies besonders vereinbart wird, wird die
Mietsache angeliefert und wieder abgeholt.
(2) Der Hin- und Rücktransport erfolgt auf Risiko und für Rechnung des Mieters. Die Gefahr
der Beschädigung oder des Verlustes geht auf den Mieter über, sobald wir den
Mietgegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
(3) Die Rücksendung der Mietsache einschließlich Zubehör hat in sachgemäßer Verpackung
zu erfolgen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Rücktransport zu uns so erfolgt,
dass eine Beschädigung oder ein Untergang der Mietsache ausgeschlossen ist.
(4) Verpackung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen auf Rechnung des Mieters.
§ 16 Mietzinsen, Anpassung, Verrechnung, Mehrwertsteuer
(1) Der Kalkulation des Mietvertrages sind die Verwaltungskosten zugrundegelegt, die für den
Vermieter mit dem vollautomatisierten Lastschriftverfahren verbunden sind. Wünscht ein
Mieter eine andere Zahlungsweise, wird der mit der gesonderten Bearbeitung einzelner
Zahlungen verbundene Personal- und Sachaufwand mit Euro 5,00 je Zahlung in Rechnung
gestellt.
(2) Befindet sich der Mieter mit Mietraten in Verzug, so wird durch eingehende
Ratenzahlungen die jeweils älteste rückständige Rate zuerst getilgt.
(3) Wird der Prozentsatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer geändert, ändert sich der
geschuldete Bruttomietzins entsprechend.
§ 17 Pflicht zur Übernahme des Objektes
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Übernahmebestätigung unverzüglich zu unterzeichnen und
uns zu übermitteln, sobald er die Mietsache erhalten, auf Mängelfreiheit und
Funktionsfähigkeit überprüft und die vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt hat. Dabei hat
der Mieter die Mietsache mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen.
(2) Gibt der Mieter die Übernahmebestätigung ab, obwohl er die Mietsache nicht oder nicht in
mängelfreiem und vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und hat er dies zu vertreten, so hat
er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 18 Verlust der Mietsache
(1) Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe der Mietsache trägt der Mieter die Gefahr
des zufälligen Untergangs, Verlustes, der Entwendung und der Beschädigung der Mietsache.
Auch die Gefahr des vorzeitigen Verschleißes ist vom Mieter zu tragen. Solche Ereignisse
entbinden den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Bei Untergang
der Mietsache oder bei Nichtrückgabe der Mietsache, trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung unter Fristbestimmung, sind wir berechtigt, von dem Mieter den listenmäßigen
Neupreis für die Mietsache als Schadensersatz in Rechnung zu stellen, ohne dass es dabei
darauf ankommt, in welchem Zustand die Mietsache von uns an den Mieter übergeben wurde.
(2) Der Mieter ist berechtigt, einen Nachweis darüber zu führen, dass uns durch den
Untergang der Mietsache ein geringerer Schaden als der volle Neuwert des Mietobjektes
entstanden ist.
(3) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung, die wegen der Mietsache
abzuschließen ist, bereits hiermit ab; wir nehmen diese Abtretung an. Neben der Versicherung
haftet der Mieter jedoch bezüglich des pauschalierten Schadens in voller Höhe selbst.
(4) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache gemäß Abs. 1 und
Geltendmachung der Schadensersatzforderung sind wir verpflichtet, dem Mieter nach
vollständiger Zahlung der Hauptforderung und der Kosten eines möglichen Verfahrens den
Mietgegenstand zu übereignen.
§ 19 Totalschaden, Entwendung, sonstige Schadensfälle
(1) Tritt eines der in § 18 Abs. 1 genannten Ereignisse ein, so hat uns der Mieter unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Im Falle eines Totalschadens, des Untergangs oder der
Entwendung der Mietsache sind der Mieter und wir berechtigt, aus diesem Anlass den
Mietvertrag zu kündigen. Als Kündigung gilt auch die Ablehnung einer vom Vertragspartner
gewünschten Ersatzbeschaffung. Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen,
nachdem der Kündigende vom Vorliegen dieser Voraussetzungen Kenntnis erhalten hat. Die
Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 24. Macht keine der Parteien von dem
Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Vermieter binnen angemessener Frist auf Kosten des
Mieters Ersatz zu beschaffen.
(2) Im Falle der Beschädigung oder des vorzeitigen Verschleißes – mit Ausnahme eines
Totalschadens – der Mietsache ist der Mieter nach seiner Wahl verpflichtet, entweder die
Mietsache auf seine Kosten durch den Vermieter, Hersteller oder eine Fachwerkstatt
reparieren und wieder in den vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen oder den
Mietvertrag zu kündigen. Für die Kündigung und ihre Folgen gelten §§ 24, 25. Der
Reparaturauftrag muss unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalls erteilt werden, falls der
Mieter von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Wird die Erteilung des
Reparaturauftrags uns nicht innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des Schadensfalls durch
Vorlage des schriftlichen Reparaturauftrags nachgewiesen, sind wir zur Kündigung des
Mietvertrags berechtigt. Die Folgen der Kündigung bestimmen sich nach § 24.
(3) Stellt die Mietsache eine Sachmehrheit dar, und sind durch Beschädigung,
Verschleiß oder Verlust nur Teile betroffen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß.
§ 20 Gewährleistung bei Vermietung
Ist die Mietsache mit einem von uns als Vermieter zu vertretenden Mangel behaftet, so sind
wir verpflichtet, den Mangel auf Verlangen des Mieters unverzüglich kostenlos zu beseitigen.
Sind wir hierzu außerstande, so sind wir verpflichtet, gleichartigen oder gleichwertigen Ersatz
zu leisten. Sind wir auch hierzu außerstande, so hat der Mieter das Recht, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung
dieser fristlosen Kündigung trägt der Mieter. Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass der
Mietgegenstand für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, es sei denn, dies wird ausdrücklich
vereinbart.
§ 21 Haftung des Vermieters
Wir haften für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum
Schadensersatz ist auf den Mietpreis beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz wegen des Ausfalles oder der Verzögerung einer Produktion, Veranstaltung
oder Präsentation. Sofern durch den Ausfall der Mietsache für den Mieter ein besonders hoher
Schaden entstehen könnte, muss der Mieter uns bei Abschluss des Vertrages auf diesen
Umstand hinweisen. In solchen Fällen kann eine kostenlose Einweisung für eventuelle
Reparaturen oder ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden. In jedem Falle ist das Recht
auf Schadensersatz auf den 10-fachen Tagesmietpreis beschränkt.
§ 22 Mietdauer
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung oder der Übergabe der Mietsache an
den Mieter, an den Spediteur, an den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person oder Anstalt, und sie endet mit dem Tag, an dem die
Mietsache wieder in unserem Lager eintrifft, sofern nach den gewöhnlichen Verhältnissen
üblicherweise mit einer Entgegennahme der Mietsache zur Ankunftsstunde gerechnet werden
kann.
(2) Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag, Samstage, Sonntage, Feiertage und
angebrochene Tage werden voll berechnet. Eine Verlängerung der Mietdauer muss schriftlich
erfolgen und bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Wird der Mietgegenstand vom Mieter ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
über das Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit hinaus genutzt, erkennt der Mieter an, uns
für jeden angebrochenen Tag in dem vertraglich nicht vereinbarten Zeitraum, einen
Nutzungszins in Höhe von 150 % des vertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Tagesmietzinses zu schulden.
§ 23 Kündigung des Mietvertrages
Vor der vertraglich festgelegten Beendigung des Mietverhältnisses kann das
Vertragsverhältnis nur durch fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
beendet werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
– wenn der Mieter mit den Zahlungen des Mietzinses im Verzug ist
– wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt
– wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt
oder eröffnet wird
– wenn der Mieter entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages den
Mietgegenstand verpfändet oder belastet, ihn einem Dritten überlässt oder
ihn ohne Zustimmung des Vermieters verändert
– wenn der Mietgegenstand von einem Gläubiger des Mieters gepfändet
wird
– wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter, gleich aus welchem
Rechtsgrund auch immer, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
§ 24 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch vorzeitige Rückgabe oder aus
Gründen gemäß § 14 entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die er
vertraglich übernommen hat.
(2) Sofern das Mietverhältnis aus Gründen von §§ 19, 23 gekündigt wird, oder der Mieter, aus
welchen Gründen auch immer, vorzeitig von dem Vertrag zurücktritt, schuldet er uns pauschal
für zusätzlichen Bearbeitungsaufwand 15 % des gesamten Mietpreises. Der Mieter ist
berechtigt, einen Nachweis darüber zu führen, dass uns nur ein geringerer Schaden
entstanden ist. Wir können im Einzelfall einen uns entstandenen höheren Schaden geltend
machen.
§ 25 Meldepflicht, Eigentumsschutz:
(1) Der Mieter bedarf unserer schriftlichen Einwilligung zur Änderung des vereinbarten
Standortes der Mietsache sowie zu Veränderungen an der Mietsache selbst. Einbauten gehen
in unser Eigentum über.
(2) Wird die Mietsache mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies zu
einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB und mit der Absicht, die Verbindung
mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit aufzuheben. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des
Grundstücks, so ist er verpflichtet, den Eigentümer auf den nur vorübergehenden Zweck der
Verbindung aufmerksam zu machen und uns auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des
Eigentümers über den nur vorübergehenden Zweck der Verbindung beizubringen.
(3) Wir oder unsere Beauftragten sind berechtigt, die Mietsache während der üblichen
Geschäftszeiten zu besichtigen oder zu prüfen. Auf Verlangen ist die Mietsache an sichtbarer
Stelle als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, alle drohenden oder bereits erfolgten nachteiligen Einwirkungen
auf die Mietsache uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat insbesondere eine drohende oder
bewirkte Zwangsvollstreckung in die Mietsache oder in das Grundstück, auf dem es sich
befindet, unverzüglich anzuzeigen, das Pfändungsprotokoll zu übermitteln und Namen und
Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der Mieter
trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter. Das gilt nicht, wenn dieser
Zugriff von uns verursacht ist.
§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber unserem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und des Anspruchs auf Rückgabe
der Mietsache steht dem Mieter ein Pfandrecht, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
nicht zu, es sei denn, dass die Forderung rechtskräftig festgestellt oder durch den Vermieter
anerkannt ist.